(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge mit der BVL Service GmbH (BVL). Sie gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge mit demselben Vertragspartner, ohne dass in jedem Einzelfall wieder auf sie hingewiesen werden müsste.
(2) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt wird.
(3) Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Vertragspartners die Leistung an den Vertragspartner vorbehaltlos ausführen.
(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Vertragspartner (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Vertragspartners in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift oder Textform (z.B. Brief, E-Mail) abzugeben.
(6) Soweit in diesen AGB Schriftform erforderlich ist, genügt die Übermittlung unterzeichneter Dokumente als Anhang zu einer E-Mail. Gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt.
(1) Angebote der BVL sind freibleibend und unverbindlich. BVL hält sich an die im Angebot genannten Preise – soweit der Vertragspartner nicht vorher die Annahme des Angebots erklärt hat – 14 Tage ab Angebotsdatum gebunden, soweit im Angebot keine abweichenden Angaben gemacht werden.
(2) Verträge kommen nur bei Unterzeichnung oder schriftlicher Bestätigung durch die BVL wirksam zustande. BVL ist berechtigt, Vertragsangebote des Vertragspartners innerhalb von 14 Tagen nach seinem Zugang bei BVL anzunehmen.
(1) Alle Preise der BVL gelten zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2) Die BVL kann bis zu 50 % des vereinbarten Preises als Anzahlung berechnen, soweit der Leistungszeitraum nicht weiter als 2 Monate entfernt liegt.
(3) Dem Vertragspartner stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
(4) Die Zahlung des Sponsorings bzw. der Ausstellungsgebühr zum festgelegten Fälligkeitstermin ist Voraussetzung für den Aufbau und Nutzung der zugeteilten Standfläche.
(1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet die BVL bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haftet die BVL – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die BVL nur
a. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung der BVL jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(3) Die sich aus Abs. (2) ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Arglist seitens der BVL oder wenn die BVL eine Garantie übernommen hat.
(1) In begründeten Ausnahmesituationen und in Fällen höherer Gewalt ist BVL berechtigt, eine Veranstaltung zeitlich zu verschieben zu verkürzen, abzubrechen, vorübergehend zu unterbrechen, teilweise zu schließen oder abzusagen und/oder örtlich zu verlegen.
(2) Eine begründete Ausnahmesituation, welche eine derartige Maßnahme rechtfertigt, liegt insbesondere vor, wenn
a) eine hoheitliche Maßnahme (z.B. gerichtliche oder behördliche Anordnung oder sonstige hoheitliche Regelung wie Gesetz oder Verordnung) im Zusammenhang mit der Durchführung der Veranstaltung vorliegt oder von einer Durchführung der Veranstaltung dringend abgeraten wird, unabhängig davon, ob diese hoheitliche Maßnahme direkt an die BVL oder an die Allgemeinheit adressiert ist. Dazu zählen auch alle hoheitlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit Viren, wie z. B. dem Corona- Virus SARS-CoV-2 / COVID-19; oder
b) tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die geplante Durchführung oder Fortsetzung der Veranstaltung zu einer konkreten Gefährdung von Leib oder Leben oder von Sachen mit erheblichem Wert führen kann oder
c) eine störungsfreie Durchführung der Veranstaltung ohne erhebliche Einschränkungen für Aussteller, Besucher oder die BVL nicht erreicht werden kann.
(3) BVL trifft diese Entscheidung nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Interessen aller betroffenen Veranstaltungsteilnehmer (insbes. Aussteller, Besucher, Konferenzteilnehmer, Redner, Sponsoren etc.) und gebotener Sicherheitsüberlegungen.
(4) „Höhere Gewalt" meint insbesondere das Eintreten eines Ereignisses oder Umstandes, das oder der die BVL daran hindert bzw. es ihr teilweise oder vollständig nicht nur vorübergehend unmöglich macht, eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, dieses Ereignis außerhalb ihrer zumutbaren Kontrolle liegt und es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vernünftigerweise nicht vorhersehbar war. Bis zum Beweis des Gegenteils wird insbesondere bei den folgenden Ereignissen/Umständen vermutet, dass ein Fall höherer Gewalt vorliegt:
Terrorakt, Sabotage; Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen; rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlung, Befolgung von hoheitlichen Maßnahmen, Enteignung, Verstaatlichung; Pest, Seuchen, Epidemie, Pandemie, Naturkatastrophen, Explosion, Feuer, Zerstörung von Hallen und/oder Gebäuden auf dem sowie Eingängen zum Veranstaltungsgelände, längerer Ausfall von öffentlichen Transportmitteln, Telekommunikation, Informationssystemen oder Energie; allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik und Aussperrung, Besetzung des gesamten Veranstaltungsgeländes oder Teilen davon und/oder von Hallen, Gebäuden und/oder Eingängen, soweit diese Unruhen nicht aus dem Einflussbereich der BVL herrühren.
BVL wird den Vertragspartner unverzüglich über das Ereignis benachrichtigen.
(1) Sagt BVL eine Veranstaltung vor Beginn vollständig ab, ist sie und der Vertragspartner von ihren vertraglichen Leistungspflichten frei.
(2) Bei einer Verlegung, Verschiebung oder Verkürzung der Veranstaltungszeit vor Beginn der Veranstaltung gilt der Vertrag für den neuen Veranstaltungsort oder -zeitraum geschlossen, sofern der Vertragspartner nicht unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung gegenüber der BVL schriftlich widerspricht.
(3) Bei einem vorzeitigen Abbruch (Absage, Verkürzung), einer vorübergehenden Unterbrechung oder einer teilweisen Schließung nach Beginn der Veranstaltung oder bei verspätetem Beginn bleibt die Verpflichtung des Vertragspartners zur Teilnahme an dem nicht abgesagten Teil der Veranstaltung und zur Zahlung der vollständigen vereinbarten Ausstellungsgebühr bestehen. BVL hat dem Vertragspartner etwaige ersparte Aufwendungen anteilig zu erstatten bzw. anzurechnen.
BVL behält sich das Recht vor, eine Veranstaltung nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Betroffenen nicht durchzuführen, wenn die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Veranstaltung nicht erreichbar ist oder der Anmeldestand erkennen lässt, dass der mit der Veranstaltung angestrebte Branchenüberblick nicht gewährleistet ist. Mit der Absage entfallen die wechselseitigen Leistungsverpflichtungen der Vertragspartner. BVL ist verpflichtet, bereits geleistete Zahlungen des Vertragspartners zurückzuerstatten, soweit die bezahlte Leistung, zum Zeitpunkt der Absage noch nicht erbracht worden ist. Ansprüche des Vertragspartners auf Erstattung von Aufwendungen, die für seine Teilnahme an der Veranstaltung bereits getätigt wurden oder auf Schadensersatz, können aus der Absage nicht hergeleitet werden.
(1) Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Regeln und Prinzipien des Verhaltenskodex der Bundesvereinigung Logistik bei der Zusammenarbeit mit der BVL zu beachten
(2) Der Vertragspartner hat bei der Durchführung jeglicher Maßnahmen die seriösen Werbegrundsätze zu beachten und bei von ihm veranlassten Werbemaßnahmen stets die Gemeinnützigkeit und Neutralität des Bundesvereinigung Logistik e.V. zu berücksichtigen.
(3) Die BVL und der Vertragspartner vereinbaren gegenseitige Rücksichtnahme hinsichtlich der schutzwürdigen Interessen der jeweils anderen Partei, insbesondere auch im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit. Sie werden über solche Umstände, die für die andere Partei bedeutsam sein können, rechtzeitig im Vorfeld informieren.
(4) Bei Verstößen gegen die Regelungen in vorstehenden Abs. (1) bis (3) ist die BVL berechtigt, die entsprechenden Maßnahmen des Vertragspartners zu untersagen.
Exklusivitätsrechte des Vertragspartners sind ausgeschlossen, wenn nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist.
Ausstellungsstände werden von der BVL zugeteilt. Das Eingangsdatum der Anmeldung ist hierbei nicht maßgebend. Wünsche der Vertragspartner über die Zuweisung von bestimmten Ständen werden so weit wie möglich berücksichtigt, können jedoch nicht zur Bedingung gemacht werden. Der Veranstalter bzw. die BVL können Stände und Werbetafeln aus organisatorischen Gründen oder wegen des Gesamtbildes auf andere Plätze verlegen.
Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, ohne schriftliche Genehmigung der BVL den ihm zugewiesenen Platz ganz oder teilweise Dritten zu überlassen, ihn zu vertauschen, unterzuvermieten oder für andere Aussteller anzunehmen. Die Aufnahme eines Mitausstellers bedarf eines gesonderten Antrages und hat schriftlich bei der BVL zu erfolgen. Die Zulassung eines Mitausstellers ist kostenpflichtig. Eine ohne Zustimmung erfolgte Aufnahme eines Mitausstellers berechtigt die BVL, den Vertrag mit dem Vertragspartner fristlos zu kündigen.
Die Standteilnehmer sind über das Online-Anmelde-Formular der BVL anzumelden und namentlich zu benennen. Die Berechtigungen sind nicht übertragbar. Weitere Personen haben zusätzliche Teilnahmegebühren zu entrichten.
Eine Überschreitung der Standbegrenzung ist unzulässig. Die BVL kann verlangen, dass Ausstellungsstände, deren Aufbau nicht genehmigt ist bzw. nicht den Ausstellungsbedingungen entspricht, geändert oder entfernt werden. BVL ist berechtigt, etwaigen ihr hierdurch entstehenden Mehraufwand zu berechnen. Muss ein Stand aus gleichem Grund geschlossen werden, ist ein Anspruch auf Rückerstattung der Vergütung oder auf Schadenersatz ausgeschlossen.
Sofern der Vertragspartner einen Mietsystemstand gebucht hat, ist der Standaufbau durch die Messebaufirma des Veranstalters gewährleistet. Das Standbaumaterial inklusive Blendenbeschriftung ist Eigentum der Messebaufirma. Wände des Mietstandes dürfen weder beklebt noch benagelt oder betackert werden. Eventuelle Beschädigungen und Sonderreinigungen werden dem Vertragspartner in Rechnung gestellt. Im Falle eines nachträglichen Wechsels von einem Mietstandsystem zu einem eigenen Standsystem (oder umgekehrt) weniger als 30 Tage vor Ausstellungsbeginn ist eine Bearbeitungspauschale in Höhe von € 100,– zu bezahlen.
Wird ein eigenes Standsystem verwendet oder ein eigener Messebauer beauftragt, so ist schnellstmöglich, spätestens aber 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn eine Skizze des beabsichtigten Standaufbaus einzureichen, um die Genehmigung des Veranstalters einzuholen. Standsysteme bis 2,50m benötigen keine Genehmigung.
Standbauhöhen und technische Bestimmungen BVL: Supply Chain CX:
Convention Hall2
Stände bis 24 qm:
Die maximale Bauhöhe für Ausstellungsstände bis 24 qm beträgt 3,00 m.
Eine Deckenabhängung ist nicht gestattet.
Ausstellungsstände einschließlich Einrichtungen und Exponate sowie Werbeträger sind so standsicher zu errichten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit, nicht gefährdet werden. Für die statische Sicherheit ist der Aussteller verantwortlich und gegebenenfalls nachweispflichtig. In der Ausstellungshalle finden Sie Ihren Ausstellungsstand über die Markierungen am Boden und die Ihnen mitgeteilte Standnummer.
Stände ab 25 qm:
Die maximale Wandbauhöhe für Ausstellungsstände beträgt 4,00 m. Die maximale Höhe für Deckenabhängungen beträgt Oberkante 6,00 m. Wir behalten uns vor, stichprobenartig die Standkonzepte zu prüfen.
Saal Europa:
Standbauhöhen und technische Bestimmungen BVL: Supply Chain CX:
Stände bis 24 qm:
Die maximale Bauhöhe für Ausstellungsstände bis 24 qm beträgt 3,00 m.
Eine Deckenabhängung ist nicht gestattet.
Ausstellungsstände einschließlich Einrichtungen und Exponate sowie Werbeträger sind so standsicher zu errichten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit, nicht gefährdet werden. Für die statische Sicherheit ist der Aussteller verantwortlich und gegebenenfalls nachweispflichtig. In der Ausstellungshalle finden Sie Ihren Ausstellungsstand über die Markierungen am Boden und die Ihnen mitgeteilte Standnummer.
Stände ab 25 qm:
Die maximale Wandbauhöhe für Ausstellungsstände beträgt 4,00 m. Die maximale Höhe für Deckenabhängungen beträgt Oberkante 5,00 m. Wir behalten uns vor, stichprobenartig die Standkonzepte zu prüfen.
Foyer 1 und Foyer 3:
Die maximale Bauhöhe für Ausstellungsstände beträgt 3,00 m.
Eine Deckenabhängung ist nicht möglich.
Ausstellungsstände einschließlich Einrichtungen und Exponate sowie Werbeträger sind so standsicher zu errichten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit, nicht gefährdet werden. Für die statische Sicherheit ist der Aussteller verantwortlich und gegebenenfalls nachweispflichtig. In der Ausstellungshalle finden Sie Ihren Ausstellungsstand über die Markierungen am Boden und die Ihnen mitgeteilte Standnummer.
a. Sagt der Vertragspartner die Teilnahme ab, ist eine pauschale Aufwandsentschädigung zu bezahlen. Diese beträgt bis 8 Wochen vor Veranstaltungsbeginn 25 % der vereinbarten Standmiete, bis 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn 50 % und weniger als sechs Wochen 100 %.
b. Sonderregelung BVL Supply Chain Conference & Expo:
Sagt der Vertragspartner die Teilnahme ab, ist eine pauschale Aufwandsentschädigung zu bezahlen. Diese beträgt
- bis 12 Wochen vor Veranstaltungsbeginn 25 %
- bis 8 Wochen vor Veranstaltungsbeginn 50 %
- bis 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn 75 %
- und bei weniger als sechs Wochen 100 %.
Der Vertragspartner ist zur Durchführung von Werbemaßnahmen, insbesondere zur Verteilung von Prospektmaterial und Warenproben, nur innerhalb des ihm zugewiesenen Standes berechtigt. Ohne Genehmigung angebrachte Plakate, Aufkleber oder andere Werbedrucke werden während der Veranstaltung kostenpflichtig entfernt. Lautsprecherwerbung, Bild- oder Filmvorführungen sowie Showeinlagen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung mit der BVL. Das gleiche gilt für die Verwendung anderer Geräte und Einrichtungen, durch die auf optische Weise eine gesteigerte Werbewirkung erzielt werden soll. Die BVL und der Veranstalter sind berechtigt, auch nach zuvor erteilter Genehmigung solche Werbemaßnahmen einzuschränken oder zu untersagen, die Belästigungen, Schmutz, Staub, Abgase oder Erschütterungen verursachen oder aus sonstigen Gründen zu einer Gefährdung oder Beeinträchtigung der Veranstaltung führen.
Die genauen Zeiten für den Auf- und Abbau der Stände werden rechtzeitig mitgeteilt und sind einzuhalten. Der Standaufbau muss rechtzeitig vor der Eröffnung der Veranstaltung abgeschlossen sein. Definierte Verkehrsflächen sind unbedingt freizulassen. Der Vertragspartner verpflichtet sich zur Entsorgung des Mülls nach Auf-/Abbau des Standes. Notwendige Aufräumarbeiten werden dem Vertragspartner in Rechnung gestellt. Kein Stand darf vor Veranstaltungsende ganz oder teilweise geräumt werden. Die BVL ist darüber hinaus berechtigt, den Vertragspartner für die nächste Veranstaltung auszuschließen.
(1) Die BVL ist berechtigt, eine Kaution in Höhe von € 1.000,– je Stand zu berechnen. Die Kaution ist nach Eingang der Standbestätigung jedenfalls aber vor Beginn der Veranstaltung zur Zahlung fällig. Entscheidend ist der Zahlungseingang bei der BVL. Die Rückzahlung der Kaution erfolgt unmittelbar nach Ende der Veranstaltung, sofern die hierfür erforderliche Bankverbindung vorliegt. Bei schuldhaften Pflichtverstößen durch den Vertragspartner ist die BVL berechtigt, die Kaution ganz oder teilweise einzubehalten.
(2) Der Vertragspartner ist verpflichtet, einen gebuchten Stand während der gesamten Dauer der jeweiligen Messe zu den festgesetzten Öffnungszeiten ordnungsgemäß mit fachkundigem Personal zu betreiben.
(3) Die BVL ist bei Zuwiderhandlungen gegen die Standbetriebspflicht berechtigt, für jeden Tag, an dem der Betriebspflicht nicht nachgekommen wurde, eine Vertragsstrafe in Höhe von 20 % der Netto-Grundmiete, mindestens jedoch 1.000 € zu fordern. Die Vertragsstrafe wird geltend gemacht, wenn die Betriebspflicht zusammenhängend mehr als zwei Stunden nicht erfüllt wurde.
(4) Die BVL ist berechtigt, die Kaution mit etwaigen Vertragsstrafeansprüchen zu verrechnen.
Ein Stromanschluss von 220 V bis 2,0 KW ist am Stand vorhanden. Die Kosten der allgemeinen Beleuchtung trägt der Veranstalter. Will der Vertragspartner ein eigenes WLAN-Netz einrichten, ist dies im Vorfeld mit der BVL abzustimmen. BVL ist berechtigt, den Betrieb nicht genehmigter Funknetze zu untersagen, soweit der Betrieb die allgemeine WLAN-Stabilität beeinträchtigt.
(1) BVL leistet Gewähr mit der Maßgabe, dass Ansprüche erst entstehen, wenn die eingeschränkte Tauglichkeit bzw. Untauglichkeit der geschuldeten Leistung zum vertragsgemäßen Gebrauch trotz zweier Beseitigungsversuche der BVL nach angemessener Fristsetzung durch den Vertragspartner nicht behoben worden ist und ihm auch kein Ersatz angeboten wurde.
(2) BVL setzt zu Veranstaltungszeiten einen Sicherheitsdienst ein, übernimmt jedoch keine Obhutspflicht für Wertgegenstände, Exponate, die Standeinrichtung und sonstiges Eigentum des Vertragspartners.
(3) Die Bewachung der Ausstellungsstände erfolgt ausschließlich durch die von der BVL beauftragten Sicherheitsdienste. Der Vertragspartner ist zum Einsatz eigener Bewachungsdienste nicht befugt.
Der Vertragspartner haftet gegenüber BVL für Schäden, die durch ihn, sein Standpersonal, Angestellte oder Beauftragte an Personen oder Sachen schuldhaft verursacht werden. BVL haftet nicht für das Ausstellungsgut des Vertragspartners. Schäden sind der BVL unverzüglich und ggfs. auch der Polizei und dem Versicherer anzuzeigen. Ein Ersatz der Schäden ist ausgeschlossen, wenn durch verspätete Schadensmeldung durch den Vertragspartner die Versicherung der BVL die Übernahme des Schadens ablehnt.
Sämtliche Gänge im Ausstellungsbereich müssen aufgrund von Sicherheitsvorschriften in voller Breite freigehalten werden. Die Einrichtung der Stände darf nicht über die Begrenzung des Standes hinausgehen.
Aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen können von Seiten des Veranstalters spontan Maßnahmen ergriffen werden, die der allgemeinen Sicherheit dienen.
Für die Dauer der Veranstaltung ist das vom Veranstalter an alle Aussteller ausgegebene Namensschild zu tragen. Andere Namensschilder sind nicht gestattet.
Die Abgabe von Nahrungs- und Genussmitteln und der Ausschank sind genehmigungspflichtig, soweit sie nicht über ggf. vorgeschriebene ortsgebundene Cateringservices erfolgen.
Für virtuelle Veranstaltungen, also solche Veranstaltungen, die ohne körperliche Anwesenheit der Beteiligten über ein digitales Medium durchgeführt werden und bei denen die Interaktion zwischen Teilnehmern und Ausstellern ausschließlich unter Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel (z.B. Online-Chat) stattfindet sowie für Online-Veranstaltungen, die ergänzend zu Präsenzveranstaltungen stattfinden, gelten ergänzend die ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER BVL Service GmbH für die Durchführung von virtuellen und Online-Veranstaltungen.
Rechte des Vertragspartners auf eine bestimmte Platzierung einer Anzeige sind ausgeschlossen, wenn nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist.
Vom Vertragspartner gestellte Fahrzeuge müssen verkehrssicher sein und sich in einem sehr gutem Allgemeinzustand befinden. Während der Vertragsdauer verbrauchte Treib- und Betriebsstoffe sind von der BVL nicht zu vergüten oder zu ersetzen.
(1) BVL haftet gegenüber dem Sponsor beschränkt gemäß Teil I Ziffer 4, soweit der Sponsoringvertrag keine abweichende Regelung enthält. BVL haftet über die Erbringung der nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen hinaus nicht für die Erreichung der vom Sponsor verfolgten Zwecke und kommunikativen Ziele, soweit nicht BVL deren Erreichung durch Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten schuldhaft vereitelt oder erschwert hat.
(2) Wird eine Veranstaltung gemäß Teil I Ziffer 5 vor Beginn abgesagt, sind die von BVL bis dahin beauftragten und/oder erbrachten Leistungen zur Erfüllung von Sponsoringverträgen (z.B. Druckkosten) vom Vertragspartner zu vergüten, soweit eine Stornierung oder anderweitige Nutzung für BVL nicht möglich ist. Bereits empfangene Leistungen sind wechselseitig nicht zurückzugewähren.
Dies gilt auch für sonstige von BVL erklärte Absagen gesponserter Veranstaltungen, beispielsweise mangels ausreichender Anmeldungen / Beteiligung. Dies gilt nicht, wenn die Gründe, die zur Absage des Ereignisses geführt haben, ausschließlich von BVL zu vertreten sind.
(3) Enthält der Sponsoringvertrag keine anderslautende Regelung, ist BVL berechtigt, den Sponsor nebst Marke und Logo auch in den von BVL betriebenen Seiten in sozialen Netzwerken zu benennen und Veranstaltungen mit ihm zu bewerben.
BVL verarbeitet personenbezogene Daten auf Grundlage der DSGVO und des BDSG. Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist insbesondere Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO, die Verarbeitung zu Zwecken der Vertragserfüllung und für vorvertragliche Maßnahmen. Hierzu findet auch eine Weitergabe der Daten an Servicepartner der BVL statt. Informationen zur Datenverarbeitung und zu den Ihnen zustehenden Rechten nach der DSGVO finden Sie unter https://www.bvl.de/impressum/datenschutzerklaerung.
Sollten eine oder mehrere Regelungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Regelungen nicht berührt.
(1) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen der BVL und dem Vertragspartner gilt das Recht des Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen Rechtsordnungen, insbes. des UN-Kaufrechts.
(2) Ist der Vertragspartner Kaufmann ist Bremen der ausschließliche Gerichtsstand. Die BVL ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu erheben.
Stand: Juli 2021